Satzung des Vereins Europas Kinder Pirna e.V.
soziale Projekte in Osteuropa
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “Europas Kinder Pirna”
und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach Eintragung erhält er den Zusatz e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Pirna
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend-
und Altenhilfe, der Bildung, der Unterstützung
hilfebedürftiger Personen (§ 53AO), der internationalen
Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur
und der Völkerverständigung im Sinne des sozialen
europäischen Gedankens und der Entwicklungs-
zusammenarbeit in Europa.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
durch
1. internationale Jugendbegegnungen
2. Kinder- und Schulpatenschaften
3. Schaffung von Ausbildungsmöglichkeiten
4. Beschaffung und Verwaltung finanzieller Mittel für
humanitäre Zwecke
5. Organisation und Durchführung von Hilfstransporten
6. Schaffung , Unterhaltung und Begleitung von sozialen
Einrichtungen und Maßnahmen
7. Öffentlichkeitsarbeit
8. Kooperation mit Institutionen, Organisationen,
Vereinigungen und Verbänden, die gleiche oder ähnliche
Ziele wie der Verein verfolgen
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Übliche
Aufwandsentschädigungen können gewährt werden. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und
juristische Person werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach Antrag der Vorstand.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres
gesetzlichen Vertreters.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem
Vorstand zu erklären ist
- durch Ausschluss aus dem Verein
- durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das
Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung der
Jahresgebühr mehr als ein Jahr im Rückstand ist
2. Ausschlussgründe sind insbesondere Verhaltensweisen,
die in schwerwiegender Weise gegen die Satzung oder die
Interessen des Vereins verstoßen.
3. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
Vor dem Ausschluss ist dem Betroffenen
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren
Höhe bzw Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand
und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins (i.S. § 26 BGB) besteht aus dem
Vorsitzenden, und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
dieser Vorstandsmitglieder vertreten.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur
satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus,
so ist der Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsperiode ein
neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
3. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins
die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der
Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand kann mit der Abwicklung seiner laufenden
Geschäfte einen Geschäftsführer beauftragen.
Der Geschäftsführer ist nur dem Vorstand verantwortlich.
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen
können von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden.
Die Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn
mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussfassung entscheidet die Stimmmehrheit.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit
auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr
statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereins-
interesse erfordert oder die Einberufung von Mindestens
einem Zehntel der Vereinsmitgliedern unter Angabe des
Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens
zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der
Einberufung ist gleichzeitig die vorgesehene Tagesordnung
mitzuteilen. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung.
3. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden
Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung
enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
4. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten
Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Protokollführer und dem Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch den Beschluss der Mitglieder-
versammlung aufgelöst werden, wenn zwei Drittel der
anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten
verbleibende Vermögen des Vereins an einen gemeinnützigen
Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
bzw. mildtätige Zwecke in der Jugend- und Altenhilfe zu
erwenden hat.
Die Satzung wurde am 03.10.2008 beschlossen.